Difference between revisions of "Aufenthaltstitel"
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Asylberechtigte erhalten von ihrer | Asylberechtigte erhalten von ihrer Ausländerbehörde zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die danach verlängert werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. | ||
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine | Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. | ||
<small>Quelle: [https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Ausgang/Aufenthaltserlaubnis/aufenthaltserlaubnis-node.html BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis]</small> | <small>Quelle: [https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Ausgang/Aufenthaltserlaubnis/aufenthaltserlaubnis-node.html BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis]</small> |
Latest revision as of 10:42, 24 June 2022
Äquivalente
Residence permit — Povolení k pobytu — Permesso di soggiorno — Zezwolenie na pobyt
Verbundene Termini
- (wird Personen mit) Flüchtlingsstatus (und deren Angehörigen erteilt)
- (wird erteilt nach Erhalt von) Internationaler Schutz
- (schützt vor) Abschiebung
- (ermöglicht) legaler Aufenthalt
- (garantiert) Recht auf Bildung sowie auf gesundheitliche Versorgung, Arbeit und Wohnung
- (sein Erhalt wird dokumentiert anhand von) Aufenthaltskarte
Definition
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.
Quelle: BMI - Aufenthaltsrecht - Häufig gestellte Fragen zum Thema: Aufenthaltsrecht (bund.de)
Enzyklopädische Informationen
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG müssen die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, mit einem Aufenthaltstitel für die gesamte Dauer des Schutzes ausstatten und ihnen entsprechende Dokumente oder andere gleichwertige Nachweise ausstellen. Der durch den Ratsbeschluss eingeführte vorübergehende Schutz gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG ein Jahr ab dem Inkrafttreten des Ratsbeschlusses, also vom 4. März 2022 bis zum 4. März 2023. Danach würde der Aufenthaltstitel als Statusnachweis bei anderen Behörden (Arbeitsämter und Verwaltungen, Schulen, Krankenhäuser usw.) dienen. Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltstitel um einen objektiven Zeitraum handelt, der unabhängig vom jeweiligen Ausstellungsdatum am 4. März 2023 endet.
Quelle: Publications Office (europa.eu)
Asylberechtigte erhalten von ihrer Ausländerbehörde zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die danach verlängert werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Synonyme und Varianten
- Aufenthaltserlaubnis
Kollokationen
- unbefristeter Aufenthaltstitel
- gültiger Aufenthaltstitel
- verlängerbarer Aufenthaltstitel
- nationaler Aufenthaltstitel
- ausgestellter Aufenthaltstitel
- einen Aufenthaltstitel widerrufen
- einen Aufenthaltstitel verlängern
- Ausstellung, Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Verländerung eines Aufenthaltstitels
- Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels
- Besitz eines Aufenthaltstitels
Beispiele
So bald wie möglich nach Zuerkennung des internatio nalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stel len die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0095&from=DE
So bald wie möglich nach Zuerkennung des internatio nalen Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Fami lienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.</s>
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0095&from=DE
Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.</s>
Quelle: aufnahmeanordnung-rst-2022.pdf
Anmerkungen
Im Unterschied zu einer Niederlassungserlaubnis, wird eine Aufenthaltserlaubnis/ ein Aufenthaltstitel nur befristet erteilt.