Difference between revisions of "Asylverfahren"

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=== Äquivalente ===
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entry heslo voce hasło
[[Asylum procedure]] [[Azylové řízení]] [[Procedura di asilo]] [[Procedura azylowa]]


=== Verbundene Termini ===
=== Verbundene Termini ===
* (''Beginnt durch den Antrag auf'') '''[[Asyl]]''' (''durch'') [[Asylsuchende, Asylsuchender|'''Asylsuchende''']]


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=== Definition ===
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<small>Quelle: </small>
Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, das Recht, jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In diesem Fall findet der Asyl-Besitzstand Anwendung, einschließlich der Registrierung von Antragstellern in Eurodac. Gleiches gilt für Personen, denen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses ein angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird. Unbeschadet des Rechts, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sollten Personen, die vorübergehendem Schutz genießen, Gewissheit über die Rechte haben, die mit diesem Status verbunden sind.


=== Enzyklopädische Informationen ===
<small>Quelle: </small>[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022XC0321(03)&qid=1650964505176&from=DE eur-lex.europa.eu]


<small>Quelle: </small>
Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (<abbr>BAMF</abbr>), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört.


=== Synonyme und Varianten ===
<small>Quelle: </small>[https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9397760&cms_lv2=9391092#doc9397760 bmi.bund.de]


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=== Kollokationen ===
=== Kollokationen ===
abgeschlossenes '''Asylverfahren'''


=== Beispiele ===
individuelles '''Asylverfahren'''


<small>Quelle: </small>
Abwicklung der '''Asylverfahren'''


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Abschluss des '''Asylverfahrens'''


=== Anmerkungen ===
=== Beispiele ===
<blockquote>Wenn eine Person keine einschlägigen Dokumente vorlegen kann, und die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, rasch festzustellen, ob die betreffende Person Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht hat, so schlägt die Kommission vor, die Person dem '''Asylverfahren''' zuzuführen.</blockquote><small>Quelle: [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022XC0321(03)&qid=1650964505176&from=DE europa.eu]</small><blockquote>In Verbindung mit beschleunigten '''Asylverfahren''' sollte es das Ziel sein, den Status eines Betroffenen bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung zu klären und nach Möglichkeit nur anerkannte Flüchtlinge auf die Kommunen zu verteilen.</blockquote><small>Quelle: [https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/72494/320234/41f06c05b21d9a43c5a81a7995ad6b41/2018-02-22-nkr-schlussfolgerungen-fluechtlingskrise-2018-data.pdf normenkontrollrat.bund.de]</small><blockquote>Die Verantwortung für die Durchführung von '''Asylverfahren''' wurde mit der Dublin-Verordnung primär an die Staaten mit EU-Außengrenzen delegiert.</blockquote><small>Quelle: [https://www.idaev.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/Reader/2016_IDA_Flucht_und_Asyl.pdf idaev.de]</small>

Latest revision as of 09:12, 24 June 2022

Äquivalente

Asylum procedureAzylové řízeníProcedura di asiloProcedura azylowa

Verbundene Termini

Definition

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, das Recht, jederzeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In diesem Fall findet der Asyl-Besitzstand Anwendung, einschließlich der Registrierung von Antragstellern in Eurodac. Gleiches gilt für Personen, denen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Ratsbeschlusses ein angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird. Unbeschadet des Rechts, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, sollten Personen, die vorübergehendem Schutz genießen, Gewissheit über die Rechte haben, die mit diesem Status verbunden sind.

Quelle: eur-lex.europa.eu

Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört.

Quelle: bmi.bund.de

Kollokationen

abgeschlossenes Asylverfahren

individuelles Asylverfahren

Abwicklung der Asylverfahren

Abschluss des Asylverfahrens

Beispiele

Wenn eine Person keine einschlägigen Dokumente vorlegen kann, und die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, rasch festzustellen, ob die betreffende Person Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht hat, so schlägt die Kommission vor, die Person dem Asylverfahren zuzuführen.

Quelle: europa.eu

In Verbindung mit beschleunigten Asylverfahren sollte es das Ziel sein, den Status eines Betroffenen bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung zu klären und nach Möglichkeit nur anerkannte Flüchtlinge auf die Kommunen zu verteilen.

Quelle: normenkontrollrat.bund.de

Die Verantwortung für die Durchführung von Asylverfahren wurde mit der Dublin-Verordnung primär an die Staaten mit EU-Außengrenzen delegiert.

Quelle: idaev.de