Duldung

From Refugee Terminology
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Äquivalente

entry — heslo — voce — Pobyt tolerowany

Verbundene Termini

Definition

Teil I Allgemeines Die Duldung nach § 60a AufenthG bewirkt lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen Ausreisepflicht durch die Duldung unberührt bleibt. Die Duldung erschöpft sich mithin in dem Verzicht der Behörde auf die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Hierdurch wird kein Aufenthaltsrecht begründet.

Im Wesentlichen sind zwei Varianten von Duldungen zu unterscheiden: Zum einen sieht § 60a Absatz 1 AufenthG die Möglichkeit von Duldungen aufgrund eines Abschiebungsstopps vor, die allgemein auf bestimmte Ausländergruppen oder für Rückführungen in bestimmte Staaten Anwendung finden. So besteht derzeit ein bundesweiter Abschiebungsstopp in Bezug auf Syrien. Zum anderen gibt es Duldungen im Einzelfall nach § 60a Absätze 2, 2a und 2b AufenthG. Ob die Ausreisepflicht eines nicht geduldeten ausreisepflichtigen Ausländers vollzogen wird, steht nicht im Ermessen der Ausländerbehörde.

Quelle: /www.bmi.bund.de

Enzyklopädische Informationen

Duldung, Ausländerrecht: die zeitweilige Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers.

Quelle: Brockhaus.de

Synonyme und Varianten

Kollokationen

  • kurzfristige Duldung
  • erteilte Duldung
  • ausgestellte Duldungen
  • resultierende Duldungen
  • eingespeicherten Duldungen
  • Duldung nach § 60a AufenthG bewirkt
  • Verlängerung der Duldung
  • in Duldung lebende Flüchtlinge
  • Erlangung einer Duldung
  • Möglichkeit einer Verlängerung der Duldung
  • Duldung gewährt
  • Duldung registrieren

Beispiele

In Fällen, in denen Aufenthaltsbeendigungen durch kurzfristiges Untertauchen oder andere taktische Maßnahmen verzögert oder behindert werden, wäre zu überlegen, daraus resultierende Duldungen mit dem Grund "missbräuchliche Hinauszögerung der Ausreise" zu versehen. Ist im konkreten Einzelfall eine Duldung gleich aus mehreren Gründen gerechtfertigt (überlappende Duldungsgründe), kann gleichwohl nur ein Duldungsgrund ins AZR eingetragen werden.

Quelle: www.bmi.bund.de/

Anmerkungen