Difference between revisions of "Grundsatz der Nichtzurückweisung"
Line 17: | Line 17: | ||
=== Enzyklopädische Informationen === | === Enzyklopädische Informationen === | ||
Das Non-Refoulement Prinzip verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht. | |||
<small>Quelle: </small> | <small>Quelle: [https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/kuerze/freiheitsentzug-justiz/non-refoulement/ (humanrights.ch)]</small> | ||
=== Synonyme und Varianten === | === Synonyme und Varianten === |
Revision as of 11:58, 22 May 2022
Äquivalente
Non-refoulement — heslo — voce — Zasada non-refoulement
Verbundene Termini
- Geflüchtete, Geflüchteter
- Herkunftsland
- Hohes Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen
- subsidiärer Schutz
Definition
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung (auch Non-Refoulement Prinzip) ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Heutzutage gilt dieser Grundsatz nicht nur für Flüchtende, sondern für alle Migranten und Migrantinnen, unabhängig von ihrem Migrationsstatus.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (dgvn.de)
Enzyklopädische Informationen
Das Non-Refoulement Prinzip verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht.
Quelle: (humanrights.ch)
Synonyme und Varianten
- Non-refoulement-Gebot
- Refoulement-Verbot
- Non-Refoulement-Prinzip
Kollokationen
Beispiele
DE Amtsblatt der Europäischen Union L 337/9 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) "Genfer Flüchtlingskonvention") in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden "Protokoll") stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.
Quelle: RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011
Anmerkungen
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung kommt im Korpus nur einmal vor. Die Synonyme treten nicht auf.