Difference between revisions of "Staatenlose, Staatenloser"

From Refugee Terminology
Jump to navigation Jump to search
(Created page with "{{Subst:Template:DE}}")
 
 
(6 intermediate revisions by 2 users not shown)
Line 1: Line 1:
=== Äquivalente ===
=== Äquivalente ===
entry heslo voce hasło
[[Stateless person]][[Osoba bez státní příslušnosti]][[Apolide]][[Bezpaństwowiec]]


=== Verbundene Termini ===
=== Verbundene Termini ===
* (''antragsberechtigt für'') '''[[Subsidiärer Schutz]]''', '''[[Flüchtlingsstatus]]''',
* (''können beantragen'') '''[[Asyl]]'''
* (''besitzen keine)'' Staatsangehörigkeit


*  
*  
Line 8: Line 12:
=== Definition ===
=== Definition ===


<small>Quelle: </small>
Das Übereinkommen von 1954 erkennt die internationale Rechtsstellung „Staatenloser“ an und enthält die völkerrechtliche Definition des Begriffs „Staatenloser“ als „eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht“ (Artikel 1, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, 1954)
 
<small>Quelle:</small> [https://www.unhcr.org/dach/de/services/faq/faq-staatenlose <small>https://www.unhcr.org</small>]


=== Enzyklopädische Informationen ===
=== Enzyklopädische Informationen ===
Unter dem Begriff "Schutzbedürftige" fallen Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und sonstige Schutzbedürftige.


<small>Quelle: </small>
<small>Quelle:https://www.tagesschau.de/ausland/fluechtlinge-un-105.html</small>
 
Staatenlose Personen, die gleichzeitig auch Flüchtlinge sind, haben Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention.
 
<small>Quelle:</small> [https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/02/DE_UNHCR-Rechtsstellung-Staatenlosigkeit-Pocket_2015.pdf <small>https://www.unhcr.org</small>]


=== Synonyme und Varianten ===
=== Synonyme und Varianten ===
* Staatenlose Menschen/Personen
* Staatenlosigkeit
* staatenlos sein


*  
*  


=== Kollokationen ===
=== Kollokationen ===
* als Staatenlose gelten


=== Beispiele ===
=== Beispiele ===
 
<blockquote>Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes an Drittstaatsangehörige und '''Staatenlose''' durch die Mitglied staaten, für einen einheitlicher Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht wer den können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.</blockquote><small>Quelle: https://eur-lex.europa.eu/</small>
<small>Quelle: </small>
 
*
 
=== Anmerkungen ===

Latest revision as of 16:34, 7 July 2022

Äquivalente

Stateless personOsoba bez státní příslušnostiApolideBezpaństwowiec

Verbundene Termini

Definition

Das Übereinkommen von 1954 erkennt die internationale Rechtsstellung „Staatenloser“ an und enthält die völkerrechtliche Definition des Begriffs „Staatenloser“ als „eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht“ (Artikel 1, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, 1954)

Quelle: https://www.unhcr.org

Enzyklopädische Informationen

Unter dem Begriff "Schutzbedürftige" fallen Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und sonstige Schutzbedürftige.

Quelle:https://www.tagesschau.de/ausland/fluechtlinge-un-105.html

Staatenlose Personen, die gleichzeitig auch Flüchtlinge sind, haben Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention.

Quelle: https://www.unhcr.org

Synonyme und Varianten

  • Staatenlose Menschen/Personen
  • Staatenlosigkeit
  • staatenlos sein

Kollokationen

  • als Staatenlose gelten

Beispiele

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes an Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitglied staaten, für einen einheitlicher Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht wer den können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Quelle: https://eur-lex.europa.eu/